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Sterben müssen wir alle,
aber dass ich die Tage der Qual von Ihm nehmen darf,
das ist es, was ich als die große, immer neue Gnade
empfinde.
Der Schmerz ist ein furchtbarerer Herr als der Tod.
Albert Schweitzer
Praxis für Palliativmedizin im Palliativnetz-Bochum e.V.
Palliativmedizin ist die
Behandlung von Patienten mit einer weit fortgeschrittenen und
fortschreitenden Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung, für
die das Hauptziel der Begleitung die Verbesserung der
Lebensqualität ist.
Die meisten Menschen
wünschen sich in diesen Situationen eine Betreuung zuhause, dies
ist auch in den allermeisten Fällen möglich. Ein
Großteil möglicher Probleme lässt sich durch die
verschiedenen Partner aus dem Palliativnetz Bochum lösen, rasch
können die verschiedenen Unterstützungsstrukturen aktiviert
werden.
Die Praxis versteht sich als
ein Teil des Palliativnetz-Bochum. Aufgaben liegen in der
Schmerztherapie und Symptomkontrolle, Beratung zur Ernährung und
Flüssigkeitstherapie, Vermittlung bei Problemfällen der
Wundbehandlung, der palliativmedizinischen Beratung und
Unterstützung bei der Aufklärung. Sie steht auch zur Beratung
anderer Ärzte zur Verfügung. Das Ziel ist eine gemeinsame
Patientenbetreuung mit dem Hausarzt. In speziellen Fällen kann die
Betreuung auch ganz übernommen werden.
Sollten Sie eine Betreuung
durch uns wünschen, so erbitten wir die Kontaktaufnahme über
Telefon (0234) 97 35 923. Bitte besprechen Sie das auch mit Ihrem
Hausarzt. Der Notfallbereitschaftsdienst ist über die Nummer 0800-
PALLIATIV (=0800-725542848) zu erreichen.
Klaus Blum
Arzt für Allgmemeinmedizin
Palliativmedizin
Dr. Birgitta Behringer
Ärztin für Allgmeeinmedizin
Palliativmedizin
Dr. Bettina Claasen
Ärztin für Anästhesiologie
spezielle Schmerztherapie, palliativmedizinische Grundversorgung
Dr. Klaus Egen
Arzt für Allgemeinmedizin
Palliativmedizin
Dr. Matthias Heer
Arzt für Allgemeinmedizin
palliativmedizinische Grundversorgung
Dr. med. Matthias Thöns
Praxis für Palliativmedizin
Arzt für Anästhesiologie
Dr. Jürgen Thomas
Arzt für Allgmemeinmedizin
Palliativmedizin
Palliativmedizin - Was ist denn das ???
„Palliativ“ kommt
aus dem Lateinischen, wie ein „Mantel" soll sich schmerzlindernde
Medizin schützend um den Patienten legen, soll Würde und
Lebensqualität der Kranken wahren - und das ganze möglichst
zu Hause.
Definition: Palliativmedizin ist die Behandlung von Patienten mit einer
nicht heilbaren, progredienten und weit fortgeschrittenen Erkrankung
mit begrenzter Lebenserwartung, für die das Hauptziel der
Begleitung die Lebensqualität ist. -[Deutsche Gesellschaft
für Palliativmedizin 1994]
Das Augenmerk der Behandlung
ist ganz auf die Schaffung von Lebensqualität gerichtet und nicht
mehr auf die Lebensverlängerung - die Befreiung oder Linderung von
Symptomen (Schmerzen, aber auch Luftnot, Übelkeit,...) wird zum
alles überragenden Mittelpunkt der Therapie.
Traditionell werden vor allem
Tumorpatienten palliativmedizinisch behandelt, aber auch bei anderen
schweren Erkrankungen können diese Konzepte angewendet werden.
Dabei sollten diese Therapien nicht erst im Endstadium zum Tragen
kommen, sondern dann, wenn der Patient über störende oder
quälende Probleme klagt.
Palliativmedizin ist [Klaschik 2003]:
1. exzellente Schmerz- und Symptomkontrolle
2. Integration der psychischen, sozialen und seelsorgerischen Bedürfnisse (auch der Angehörigen!)
3. Akzeptanz des Todes als ein Teil des Lebens, Ablehnung aktiver Sterbehilfe
4. Kompetenz in den wichtigsten Fragen der Kommunikation und Ethik
Kernbedürfnisse sterbender Menschen [Klaschik 2000]
* im Sterben nicht alleine gelassen zu werden, sondern
* an einem vertrauten Ort (möglichst zuhause)
* inmitten vertrauter Menschen zu sterben...
* im Sterben nicht unter starken körperlichen Beschwerden (z.B. Schmerzen) leiden zu müssen
* die Regelung letzter Dinge (unfinished business)
* Stellung der Sinnfrage (Sinn des Lebens und Sterbens)
* erörtern der Frage nach dem Danach

Das Bild zeigt
eine von uns betreute Patientin mit bösartigem Krebsleiden in
Ihrem Wohnzimmer – auch bei Palliativpatienten gibt es viele
frohe Momente.
„Schenke den Tagen mehr Leben, nicht dem Leben mehr Tage...“
Die Patientin hat in die
Darstellung Ihres Photos eingewilligt, ich bitte aber von Kopieren oder
Weitergabe dieses Photos Abstand zu nehmen, letztlich wäre dies
strafbar.
Vorsorge für Krankheit, Alter und Unfall
Leider machen sich immer noch
mehr alte Menschen Gedanken, wie sie beerdigt werden wollen, als
über elementare Fragen zukünftiger Therapieformen [Carrese
02]. Weniger als jeder 10. Bundesbürger hat Vorsorge in Form einer
Patientenverfügung getroffen [Marckmann 05]. Dabei ist die Angst,
in einen Zustand der Entscheidungsunfähigkeit zu kommen und dann
einer „Apparatemedizin“ ausgesetzt zu werden, die man
langfristig ablehnt, sehr verbreitet. Jedem muss klar sein, dass
Entscheidungen, die nach einiger Zeit zu fällen sind von Mensch zu
Mensch und insbesondere auch von Arzt zu Arzt unterschiedlich
ausfallen. Möchte ich – auch wenn es keine vernünftige
Hoffnung auf Genesung gibt – über Jahrzehnte künstlich
beatmet oder künstlich ernährt werden, wenn ich in ein tiefes
Koma falle, indem jeder Kontakt zur Außenwelt für immer
abgebrochen ist. Möchte ich, wenn ich von einem unheilbaren Krebs
befallen bin und nicht mehr selber entscheiden kann, jede
verfügbare Chemotherapie eingesetzt wissen, die allenfalls und bei
sehr wenigen Menschen eine Lebensverlängerung von Wochen
verspricht? Wer soll in einem solchen Fall welche Entscheidung treffen.
Die traurige Realität in
Deutschland ist, dass 8% der Pflegeheimbewohner künstlich durch
eine so genannte PEG Sonde durch die Bauchwand ernährt werden. In
einer flächendeckenden Untersuchung im Land Bremen wurde
festgestellt, dass nur in 3 von 336 Fällen die Initiative für
diese Sonde vom Patienten ausging. Bei jedem 5. erfolgte die
künstliche Ernährung mit Zwang, also gegen den Willen des
„vermeindlich willenlosen“ Patienten. Bei bestimmten
verbreiteten Krankheiten – z.B. der Altersdemenz – gibt es
Angaben, dass über 70% der Patienten wegen dieser Sonde fixiert
(also gefesselt) werden müssen [Peck 90].
Mir sind zahlreiche Fälle
bekannt, in denen schwerkranke Patienten vor die Alternative gestellt
wurden, „stimmen Sie der Sondenanlage zu, oder ich lasse eine
Betreuung einrichten und ein Richter stimmt der Sondenanlage zu“.
2 Verfügungen sind für jeden Menschen wichtig:
1. Patientenverfügung
– hier kann man festlegen, welche Behandlungen man in
Zuständen der Entscheidungsunfähigkeit möchte oder nicht
2. Vorsorgevollmacht
– hier kann man eine Person seines Vertrauens benennen, der
Entscheidungen in bestimmten Bereichen (z.B. der Gesundheitsvorsorge)
trifft, wenn man es selber nicht mehr kann. Die Vertrauensperson muss
aber sehr genau die Einstellungen des „Betreuten“ kennen.
Eine 3. Vollmacht wird immer wieder diskutiert, sie ist aber meines Erachtens die schlechteste Lösung: Die Betreuungsverfügung:
Hier legt man fest, wen ein Gericht zum Betreuer bestellt, wenn ein
Arzt die Betreuungsnotwendigkeit feststellt. Auch ohne eine solche
Vollmacht wird sich das Gericht zunächst eines Verwandten
bedienen, in jedem Fall ist das gerichtliche Verfahren mit erheblichen
Gebühren und „Formularen“ belastet. Liegt eine
Vorsorgevollmacht vor, so kommt es nicht zu einer gerichtlichen
Betreuungsverfügung.
Es gibt viele entsprechende Formulare,
rechtssicher sind nur sehr wenige! Insbesondere die christliche
Patientenverfügung hält nicht, was sie verspricht. Daher
empfehle ich die vom bayrischen Staatsministerium herausgegebene
Version, die von dem bekannten Münchener Rechtsanwalt Putz (dieser
hat die wegweisenden Urteile des Bundesgerichtshofs) mitentwickelt
wurden und von der bayrischen evangelischen Kirche empfohlen werden:
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Initiativen in Kooperation mit der Praxis für Palliativmedizin
1. unnötige Medikamentenvernichtung in deutschen Hospizen
Im Hopsiz St. Hildegard Bochum
sollten Anfang 2004 auf Anordnung des Amtsapothekers
übriggebliebene Medikamente der Hospizbewohner vernichtet werden.
Vorher konnten in einer Art rechtsfreiem Raum nach Empfehlung von Prof.
Zenz Medikamente von verstorbenen Patienten einem anderen Patienten
„überschrieben“ werden. Auf diese Weise hatten wir im
Hospiz zu jeder Zeit einen gewissen Pool an Notfallmedikamenten. Dies
ist für die medizinische Versorgung von schwerkranken sterbenden
Patienten unerlässlich. Es ist allgemein bekannt, daß
verschiedene schwerwiegende Symptome am Lebensende zu einer unmittelbar
notwendigen Gabe von Medikamenten zwingen (z.B. Morphin,
Antibrechmittel, Beruhigungsmittel.).
Diese Regelung wurde durch
eine amtsärztliche Heimbegehung plötzlich ausgehebelt:
Sämtliche übriggebliebene Medikamente seien zu vernichten,
nur individuell auf den Patienten verordnete Medikamente dürften
gelagert werden. Zeitgleich wurde allerdings unser lückenloser und
nachvollziehbarer schriftlicher Medikamentennachweis gelobt.
An einem Samstag bekam ich zur
Mitbetreuung einen Patienten mit Lungenkrebs und stärksten
Schmerzen. Hier war von palliativmedizinischer Seite eine umgehende
Verordnung von Morphinampullen und Morphintropfen notwendig. Die
Notdienstapotheke hatte diese Standardschmerzmedikamente nicht
vorrätig, es ist davon auszugehen, daß vor Montag keine
Belieferung stattgefunden hätte. So gab es keine legale
Möglichkeit diesem Patienten zu helfen.
Wir führten eine
deutschlandweite Befragung von Hospizen durch, hier ergab sich, dass
dieses Problem überall besteht (s. Publikation in der Schmerz).
Das Gesundheitsministerium NRW hatte Verständnis für unser
Anliegen und gab einen entsprechenden Erlass an die zuständigen Behörden.
Insbesondere hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz (Dr. Flender
Bielefeld), die DGSS (Prof. Zenz) und die Deutsche Gesellschaft
für Palliativmedizin (Dr. Schindler) diese Initiative
unterstützt.
Der Vorschlag wurde zwischenzeitlich im Bundesrat, Bundestag, von der Enquete-Kommission und im Koalitionsvertrag (S. 90) aufgegriffen, ich hoffe sehr auf eine baldige Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung. ZDF-Frontal 21 berichtete.
Der Schmerz (20 (2006) 101):
Umgang mit Medikamenten verstorbener Hospizgäste in Deutschland.
Thöns, M.1, Zenz, M.2
1 niedergelassener Anästhesist, Praxisklinik Witten
2 Klinik für Anästhesiologie, Intensiv-, und Schmerztherapie, BG-Kliniken Bergmannsheil, Bochum
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Zusammenfassung
Deutsche Hospize
unterliegen der Heimgesetzgebung. Diese sieht vor, Medikamente
patientenbezogen zu lagern. Daraus wird von Seiten der
Bundesopiumstelle geschlossen, unverbrauchte Betäubungsmittel
verstorbener Hospizgäste seien umgehend zu vernichten, diese
dürften nicht für andere Hospizgäste verwendet werden.
Wir führten eine Befragung deutscher Hospize durch, wie mit dieser
Problematik umgegangen wird. Es zeigte sich bei 87% der Antworten, dass
diese Vorschrift umgangen wird. Dies erscheint aus wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auch verständlich, handelt es sich doch zumeist um
hochpreisige Medikamente. Durch fehlende Vorhaltung eines
Medikamentenpools kann es außerdem zu Versorgungsengpässen
und verspäteter Behandlung schwerer Schmerzen kommen. Eine
Medikamentenvernichtung widerspricht auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
Unter Beachtung einer
nachvollziebaren Dokumventation und im Einverständnis des Gastes
oder der Erben sollte die Weitergabe der Medikamente ermöglicht
werden. Das Gesundheitsministerium NRW hat diese Auffassung geteilt.
Practeces with medicine of deceased hospice guests in Germany
Thöns, M.1, Zenz, M.2
1 niedergelassener Anästhesist, Praxisklinik Witten
2 Klinik für Anästhesiologie, Intensiv-, und Schmerztherapie, BG-Kliniken Bergmannsheil, Bochum
Abstract
Background and objective:
German hospices are
subject to a special law of home. This makes sure that only medicine
for patients is stored individually. It has to be immediately destroyed
when they die and it is not allowed to be used for other patients. This
is controlled by a public authority for narcotics.
We interviewed german hospices by questionnaire to find out how they dealt with this problem.
Methods:
A questionnaire with 10 questions about the care situation and pain therapy were send to all adult hospices.
Results:
54 of the 101 hospices asked replied. On average 101 guests were cared
for per hospice in 2003, the average duration wa 23 days. 49% used an
official solution in accordance with the relevant authorities, 87% an
inofficial solution. In 32 (59%) pain measurement was documented by
pain Scale (VAS), 67% used a general documentation and in one case pain
measurement was not documented at all.
Discussion:
Even if 49% of the hospices used an official regulation, 87% used an
internal solution. This is economically understandable because the cost
of destroyed medicin is estimated at more than 100 euros per patient.
Delayed treatment causing intense pain can occur due to incorrect
keeping of medicine pools. Destroying medicine is inconsistent with
economic framework.
Conclusion:
In compliance with a comprehensible documentation and with the consent
of the guest or heir the passing on of medicine should be made
possible. The ministery of helth from NRW is in agreement with this.
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2. Unzureichende Vorhaltung von notwendigen Schmerzmitteln in nordrhein-westfälischen Apotheken.
Wir haben eine Befragung von
74 zufällig ausgesuchten Apotheken aus NRW vorgenommen und
feststellen müssen, dass weniger als 20% der angerufenen
Notdienstapotheken die notwendigen Medikamente vorhalten, die
unerlässlich sind in der Tumorschmerztherapie, insbesondere bei
einem „Schmerznotfall“.
Drei Fachgesellschaften
(Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin,
Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz, Deutsche Gesellschaft zum Studium des
Schmerzes) haben sich einstimmig für eine verpflichtende
Vorhaltung von stark wirksamen Schmerzmitteln in öffentlichen
Apotheken ausgesprochen.
Es ist aus
schmerztherapeutischer Sicht nicht akzeptabel, dass ein Tumorpatient
mit starken Schmerzen von Samstag nachmittag bis Montag mittag auf die
notwendige Schmerzmittelversorgung warten muss. Uns sind
persönlich mehrere solcher traurigen Vorfälle bekannt.
Nach unserer Überzeugung
müsste sichergestellt sein, dass stark wirksame Schmerzmittel in
einer parenteral verabreichbaren und in einer schnell wirkenden Form
(z. B. 2 X Morphin Tropfen 2% 100,0 und 2 X Morphin Ampullen 10 mg X
10) in öffentlichen Apotheken vorgehalten werden.
Presseerklärung der DGSS
Abstract publiziert auf dem Kongress der deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin 2006
Fehlende Vorhaltung von stark wirksamen Schmerzmitteln durch Apotheken in NRW
Thöns M., Zenz, M.
Methoden
Mittels Recherche in einem Notdienstportal
(http://www.apotheker-notdienst.de/) wurden randomisiert 74 Apotheken
in Nordrhein-Westfalen ausgesucht, die an einem Mittwochabend
(30.11.05) angerufen wurden. Es wurde um Auskunft gebeten, ob Mophin 10
mg Ampullen und Morphin 2% Tropfen vorhanden oder besorgt werden
könnten und bei negativer Antwort um die Angabe von Alternativen
gebeten.
Ergebnisse
Von den 74 angerufenen Apotheken wurden 33 aus verschiedenen Gründen nicht erreicht.
Von den verbleibenden 41
Apotheken gaben 6 (15%) keine Angaben am Telefon. 13 (32%) hatten
Morphintropfen 2% vorrätig oder konnten sie in Kürze
besorgen, 9 (22%) Apotheken konnten Morphin 10 mg Ampullen ausliefern.
Nur bei 8 Apotheken (19,5%) waren beide Darreichungsformen
vorrätig. Als Alternativen wurden 1 mal unretardierte
Morphintabletten, 2 mal retardierte Darreichungsformen (Pflaster, MST)
angegeben. Eine Übersicht gibt Tabelle 1.
Tabelle 1
|
Morphintropfen ja
|
13
|
31,71%
|
|
Morphinampullen ja
|
9
|
21,95%
|
|
beides vorhanden
|
8
|
19,51%
|
|
Morphinampullen nein
|
26
|
63,41%
|
|
Morphintropfen nein
|
22
|
53,66%
|
|
keine Angabe trotz Anfrage am Telefon
|
6
|
14,63%
|
|
auszuwerten
|
41
|
100,00%
|
|
Gesamtzahl
|
74
|
|
|
nicht erreicht
|
33
|
|
Diskussion
Die Vorratshaltung von Apotheken ist in der Apothekenbetriebsordnung geregelt. Hier heißt es:
„Der Apothekenleiter hat die zur Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung
notwendigen Arzneimittel, insbesondere die in der Anlage 2
aufgeführten Arzneimittel ... vorrätig zu halten, die
mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche
entspricht.“ In Anlage 2 sind Analgetika/ Betäubungsmittel
aufgeführt.
Aus der Formulierung „im
Wochenbedarf“ wird von den Apothekerkammern gefolgert und
empfohlen, es reiche, wenn diese Medikamente innerhalb von 24 Stunden
besorgt werden könnten. Eine gleichartige Aussage gibt es von der
Bundesopiumstelle (gegenüber Frau Randerath von ZDF-Frontal).
Demgegenüber besteht für diverse Antidote eine
Vorhaltepflicht, wie aus der folgenden Formulierung hervorgeht:
„Die in der Anlage 3 (Abb 1) genannten Arzneimittel müssen
vorrätig gehalten werden“
Abb 1 Vorhaltepflichten einer Apotheke (Apothekenvertriebgsordnung, Anlage 3 zu § 15 Abs 1 Satz 2):
1. Antidote gegen Intoxikationen und Überdosierungen mit
1.1 Opiaten
1.2 Cholinesterase-Hemmern
1.3 Cyanid
1.4 Methämoglobinbildnern
2. Emetika
3. Kortikoid, hochdosiert, zur Injektion
4. Mittel zur Behandlung von Rauchgasvergiftungen
5. Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-lntoxikationen
6. Medizinische Kohle
7. Tetanus-Impfstoff
8. Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I.E.
Ungeachtet der Tatsache, dass
solche Intoxikationen in Deutschland auf wenige Einzelfälle
beschränkt sind, ist es einfach unrealistisch, dass ein Patient
mit einer akut lebensbedrohlichen Vergiftung auf die Hilfe einer
öffentlichen Apotheke angewiesen sein wird. Die Versorgung solch
schwerster Vergiftungen wird in Deutschland regelhaft vom
öffentlichen Rettungsdienst übernommen. Im Rettungswesen ist
es weitgehend unbekannt, dass Apotheken hier ein Notfalldepot vorhalten
müssen. Insofern wäre diese Verordnung dringend
überarbeitungsbedürftig, hier ließen sich erhebliche
Kosten einsparen.
Wir halten eine Klarstellung,
dass Apotheken Medikamente zur Versorgung von Patienten mit akut
starken Schmerzen vorhalten müssen, für notwendig.
Wir sehen in der gesetzlichen
Formulierung der Apothekenvertriebsordnung eigentlich schon eine solche
Verpflichtung zur Vorhaltung stark wirksamer Schmerzmittel.
Es ist aus
schmerztherapeutischer Sicht einfach nicht akzeptabel, dass ein
Tumorpatient mit starken Schmerzen von Samstag nachmittag bis Montag
mittag auf die notwendige Schmerzmittelversorgung warten muss. Uns sind
persönlich mehrere solcher traurigen Vorfälle bekannt.
Nach unserer Überzeugung
müsste sichergestellt sein, dass stark wirksame Schmerzmittel in
einer parenteral verabreichbaren und in einer schnell wirkenden Form
(z.B. 2 X Morphin Tropfen 2% 100,0 und 2 X Morphin Ampullen 10 mg X 10)
in öffentlichen Apotheken vorgehalten werden.
Uns liegt ein Schreiben des renommierten Münchener Rechtsanwaltes Wolfgang Putz vor, hier heißt es:
„Es kann also nicht aus
der Mengenbestimmung der Verordnung die Vorratspflicht der Verordnung
einschränkend interpretiert werden, wonach es genüge, diese
Medikamente nur mit einem 24-Stundenverzug zur Verfügung stellen
zu müssen. Da würde mit dem Argument aus Ziel Nr. 2
(Mengenangabe) das Ziel Nr. 1 (Vorratspflicht) unterlaufen, obgleich es
sich um völlig verschiedene „Ebenen handelt. Dies ist
unlogisch und widerspricht aller juristischen Methodenlehre oder
– einfacher ausgedrückt – den Denkgesetzen.“
Wolfgang Putz, Medizinrechtliche Sozietät, Quagliostr. 7, 81543 München, den 12.12.2005
(Anmerkung: Wolfgang Putz hat
vor dem BGH und den OLGs mehrere wegweisende Urteile etwa zur passiven
Sterbehilfe erstritten, seine Bücher sind sehr lesenswert:
Putz, Steldinger: Patientenrechte am Ende des Lebens, 2. Aufl., Beck Rechtsberater im dtv, München
www.mobileanaesthesie.de
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